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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 40 KrWG – Stilllegung

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Der Betreiber einer Deponie hat ihre beabsichtigte Stilllegung der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen über Art, Umfang und Betriebsweise sowie die beabsichtigte Rekultivierung und sonstige Vorkehrungen zum Schutz des Wohls der Allgemeinheit beizufügen.

(2) Soweit entsprechende Regelungen noch nicht in dem Planfeststellungsbeschluss nach § 35 Absatz 2, der Plangenehmigung nach § 35 Absatz 3, in Bedingungen und Auflagen nach § 39 oder den für die Deponie geltenden umweltrechtlichen Vorschriften enthalten sind, hat die zuständige Behörde den Betreiber der Deponie zu verpflichten,

  • 1. auf seine Kosten das Gelände, das für eine Deponie nach Absatz 1 verwendet worden ist, zu rekultivieren,
  • 2. auf seine Kosten alle sonstigen erforderlichen Vorkehrungen, einschließlich der Überwachungs- und Kontrollmaßnahmen während der Nachsorgephase, zu treffen, um die in § 36 Absatz 1 bis 3 genannten Anforderungen auch nach der Stilllegung zu erfüllen, und
  • 3. der zuständigen Behörde alle Überwachungsergebnisse zu melden, aus denen sich Anhaltspunkte für erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Mensch und Umwelt ergeben.

Besteht der Verdacht, dass von einer endgültig stillgelegten Deponie nach Absatz 3 schädliche Bodenveränderungen oder sonstige Gefahren für den Einzelnen oder die Allgemeinheit ausgehen, so sind für die Erfassung, Untersuchung, Bewertung und Sanierung die Vorschriften des Bundes-Bodenschutzgesetzes anzuwenden.

(3) Die zuständige Behörde hat den Abschluss der Stilllegung (endgültige Stilllegung) festzustellen.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 besteht auch für Betreiber von Anlagen, in denen gefährliche Abfälle anfallen.

(5) Die zuständige Behörde hat auf Antrag den Abschluss der Nachsorgephase festzustellen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 40 KrWG verweisen

Rechtsprechung zu § 40 KrWG

7 Entscheidungen zitieren § 40 KrWG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Beschl. v. 23.06.2023 – 10 B 5/23 · 10. Senat

    Betreiben einer Deponie durch den Insolvenzverwalter

  • BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – 7 B 26/15 · 7. Senat

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; Rechtsfolgenverweisung

  • BVerwG, Beschl. v. 26.07.2016 – 7 B 28/15 · 7. Senat

    Anordnung von Sicherungsmaßnahmen in einer Tongrube; wesentlicher Bestandteil des Bodens

  • BAG, Urt. v. 11.12.2019 – 5 AZR 579/18 · 5. Senat

    Leitsatz: Pausenzeiten im Bergbau unter Tage iSd. § 2 Abs. 1 Satz 2 ArbZG sind vergütungspflichtig.
  • BVerwG, Urt. v. 08.07.2020 – 7 C 19/18 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Für in Abwasseranlagen eingeleitete Stoffe wird das Abfallrecht wieder anwendbar, wenn die Abwasserbeseitigung abgeschlossen ist. Hierzu bedarf es keiner räumlich-örtlichen Entfernung des Stoffs aus der Abwasserbeseitigungsanlage. 2. Die Anwendung des § 36 Abs. 2 KrW-/AbfG setzt voraus, dass Abfälle im Sinne der Deponieverordnung deponiefähig sind. 3. Bei der Beurteilung der Frage, ob …
  • BVerwG, Urt. v. 07.11.2018 – 7 C 18/18 · 7. Senat

    Leitsatz: § 36 Abs. 2 Satz 2 KrW-/AbfG 1999 verweist nur auf bestimmte Handlungsermächtigungen des Bundes-Bodenschutzgesetzes und nicht auf das Bundes-Bodenschutzgesetz als Ganzes.

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