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Zitierfest

KrWG · Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen

§ 43a KrWG – Anforderungen an Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU

Amtliche Fassung, Stand 02.03.2023.

(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, nach Anhörung der beteiligten Kreise (§ 68) durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates vorzuschreiben, dass die Errichtung, die Beschaffenheit, der Betrieb, der Zustand nach Stilllegung und die betreibereigene Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU zur Erfüllung der sich aus § 36 Absatz 1 und 1a sowie der §§ 39 und 40 sowie zur Umsetzung von Rechtsakten der Europäischen Union zu dem in § 1 genannten Zweck bestimmten Anforderungen genügen müssen, insbesondere, dass

  • 1. der Einsatz von materiellen Ressourcen und Wasser bestimmten Anforderungen entsprechen muss,
  • 2. die Deponien bestimmte Umweltleistungsgrenzwerte einhalten müssen,
  • 3. die Betreiber von Deponien Messungen oder Berechnungen der Umweltleistung nach in der Rechtsverordnung näher zu bestimmenden Verfahren vorzunehmen haben oder vornehmen lassen müssen.

(2) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass

  • 1. bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach § 43 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 die Emissionen von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen die in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten nicht überschreiten und für Deponien mit ähnlichen Merkmalen unter Berücksichtigung der gesamten Emissionsbandbreiten die strengstmöglichen Emissionsgrenzwerte festgelegt werden, die bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken und unter Berücksichtigung möglicher Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zur bestmöglichen Gesamtleistung der Deponie insgesamt beitragen, und
  • 2. bei der Festlegung von Umweltleistungsgrenzwerten nach Absatz 1 Nummer 2 die Umweltleistung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU unter normalen Betriebsbedingungen das jeweils weniger strenge Ende der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte einhält.

Wird ein Emissionsgrenzwert festgelegt, der in Bezug auf Werte, Zeiträume und Referenzbedingungen von den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten abweicht, so ist zu gewährleisten, dass der Betreiber der Deponie der zuständigen Behörde jährlich eine Zusammenfassung der Ergebnisse der Emissionsüberwachung vorlegt, die einen Vergleich mit den in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten ermöglicht. Im Hinblick auf bestehende Deponien ist innerhalb von zwei Jahren nach Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit eine Überprüfung und gegebenenfalls Anpassung der Rechtsverordnung nach Absatz 1 vorzunehmen.

(3) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Emissionsgrenzwerte oberhalb der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten, weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte als in den BVT-Schlussfolgerungen beschrieben und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn

  • 1. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  • 2. für die Emission von Gerüchen und Lärm wegen des geografischen Standorts und lokaler Umweltbedingungen der betreffenden Deponie die Anwendung der in den BVT-Schlussfolgerungen genannten Emissionsbandbreiten gemessen am Umweltnutzen zu unverhältnismäßig höheren Kosten führen würde,
  • 3. wegen technischer Merkmale der betroffenen Deponie die Anwendung der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre oder
  • 4. in Deponien Zukunftstechniken für einen Gesamtzeitraum von höchstens 30 Monaten erprobt werden sollen.

Bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten nach Satz 1 sind insbesondere mögliche Verlagerungen von nachteiligen Auswirkungen von einem Schutzgut auf ein anderes zu berücksichtigen; es dürfen keine schädlichen Umwelteinwirkungen hervorgerufen werden; ein hohes Schutzniveau für die Umwelt insgesamt ist zu gewährleisten. Emissionsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen die in den Anhängen der Richtlinie 2010/75/EU in der Fassung vom 24. April 2024 festgelegten Emissionsgrenzwerte nicht überschreiten. Weniger strenge Umweltleistungsgrenzwerte nach Satz 1 dürfen keine erheblichen Auswirkungen auf die Umwelt verursachen. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 sind die in Anlage 6 aufgeführten Kriterien zu berücksichtigen.

(4) Abweichend von Absatz 2 können in der Rechtsverordnung Umweltleistungsgrenzwerte oberhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte und weniger strenge Fristen festgelegt werden, wenn wegen des geografischen Standortes oder lokaler Umweltbedingungen die Anwendung der Umweltleistungsgrenzwerte zu erheblichen negativen Umweltauswirkungen, einschließlich medienübergreifender Auswirkungen, führen würde oder für den Deponiebetreiber unverhältnismäßig wäre.

(5) In der Rechtsverordnung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, welche Anforderungen das nach § 36 Absatz 1a Nummer 2 einzurichtende und dauerhaft umzusetzende Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat und welche Veröffentlichungspflichten, Berichts- und Vorlagepflichten, Datenerhebungs- und Messverpflichtungen, Konformitätsbewertungen und Nachweispflichten der Betreiber im Zusammenhang mit dem Umweltmanagementsystem zu erfüllen hat, insbesondere, dass

  • 1. das Umweltmanagementsystem Ziele zur Förderung der Nutzung und Erzeugung erneuerbarer Energien, soweit technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar, enthält,
  • 2. Orientierungswerte für die Umweltleistung bei der Festlegung von Zielen und Leistungsindikatoren für wesentliche Umweltaspekte im Rahmen des Umweltmanagementsystems berücksichtigt werden müssen.

(6) Nach jeder Veröffentlichung einer BVT-Schlussfolgerung ist durch Erlass einer Rechtsverordnung unverzüglich zu gewährleisten, dass die Orientierungswerte für die Umweltleistung nach Absatz 5 Nummer 2 innerhalb der mit den besten verfügbaren Techniken assoziierten Umweltleistungswerte festgelegt werden. Enthalten die BVT-Schlussfolgerungen Umweltleistungsvergleichswerte, sind die Orientierungswerte für die Umweltleistung als Spannen festzulegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 43a KrWG verweisen

  • § 43b KrWG – Emissionsbegrenzungen und Umweltleistungsbegrenzungen für Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU
  • § 47a KrWG – Überwachung von Deponien nach der Richtlinie 2010/75/EU