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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 34 KHG – Rückgriff

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Wird der Bund wegen eines Schadens in Anspruch genommen, den der Beliehene bei der Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben oder von damit im Zusammenhang stehenden Aufgaben einem Dritten durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Amtspflichtverletzung zugefügt hat, so kann der Bund gegenüber dem Beliehenen Rückgriff nehmen.

Rechtsprechung zu § 34 KHG

2 Entscheidungen zitieren § 34 KHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 AZR 615/13 · 2. Senat

    Leitsatz: Wird ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen, ist der Träger verpflichtet, entsprechend den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG (juris: KHG BW 2008) eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht …
  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 3/24 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist befugt, pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern durch Verwaltungsakt festzustellen. 2. Die Festlegung pflegesensitiver Bereiche anhand von Fachabteilungen nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (juris: PpUGV 2021) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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