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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 33 KHG – Aufsicht über den Beliehenen

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Der Beliehene unterliegt bei der Wahrnehmung der ihm übertragenen Aufgaben der Rechtsaufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit.

(2) Der Beliehene hat dem Bundesministerium für Gesundheit auf Verlangen alle Unterlagen vorzulegen und alle Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung des Aufsichtsrechts auf Grund pflichtgemäßer Prüfung von diesem gefordert werden.

(3) Wird durch das Handeln oder Unterlassen des Beliehenen das Recht verletzt, kann das Bundesministerium für Gesundheit den Beliehenen verpflichten, die Rechtsverletzung zu beheben. Die Verpflichtung kann mit den Mitteln des Verwaltungsvollstreckungsrechts durchgesetzt werden, wenn ihre sofortige Vollziehung angeordnet worden oder sie unanfechtbar geworden ist. Das Bundesministerium für Gesundheit kann die Zwangsmittel für jeden Fall der Nichtbefolgung androhen. § 13 Absatz 6 Satz 2 des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes ist nicht anwendbar.

Rechtsprechung zu § 33 KHG

Eine Entscheidung zitiert § 33 KHG.

  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 3/24 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist befugt, pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern durch Verwaltungsakt festzustellen. 2. Die Festlegung pflegesensitiver Bereiche anhand von Fachabteilungen nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (juris: PpUGV 2021) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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