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Zitierfest

KHG · Gesetz zur wirtschaftlichen Sicherung der Krankenhäuser und zur Regelung der Krankenhauspflegesätze

§ 35 KHG – Finanzierung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die Aufwendungen des Beliehenen werden durch den DRG-Systemzuschlag nach § 17b Absatz 5 Satz 1 Nummer 1 ausgeglichen.

Rechtsprechung zu § 35 KHG

2 Entscheidungen zitieren § 35 KHG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 05.06.2014 – 2 AZR 615/13 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Leitsatz: Wird ein Krankenhaus in den Krankenhausplan des Landes Baden-Württemberg aufgenommen, ist der Träger verpflichtet, entsprechend den Regelungen der §§ 34 ff. LKHG (juris: KHG BW 2008) eine Beteiligung der nachgeordneten ärztlichen Mitarbeiter an den Honorareinnahmen der liquidationsberechtigten leitenden Ärzte sicherzustellen, soweit diese Bestimmungen auf das Krankenhaus Anwendung finden. Sieht …
  • BSG, Urt. v. 16.07.2025 – B 1 KR 3/24 R (amtliche Veröffentlichung) · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus ist befugt, pflegesensitive Bereiche in Krankenhäusern durch Verwaltungsakt festzustellen. 2. Die Festlegung pflegesensitiver Bereiche anhand von Fachabteilungen nach der Pflegepersonaluntergrenzen-Verordnung (juris: PpUGV 2021) ist mit höherrangigem Recht vereinbar.

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