Bundesrecht
Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG)
Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026. 25 Vorschriften im Wortlaut.
Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Krankenhausleistungen
- § 3Grundlagen
- § 4Vereinbarung eines Erlösbudgets
- § 4aErmittlung eines Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen
- § 5Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen
- § 6Vereinbarung sonstiger Entgelte
- § 6aVereinbarung eines Pflegebudgets
- § 6bVergütung eines Vorhaltebudgets
- § 6cVergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
- § 7Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
- § 8Berechnung der Entgelte
- § 9Vereinbarung auf Bundesebene
- § 10Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung
- § 11Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
- § 12Vorläufige Vereinbarung
- § 13Schiedsstelle
- § 14Genehmigung
- § 15Laufzeit
- § 16(weggefallen)
- § 17Wahlleistungen
- § 18Belegärzte
- § 19Kostenerstattung der Ärzte
- § 20Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
- § 21Übermittlung und Nutzung von Daten
- Anlage 1Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) jede Vorschrift aus KHEntgG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 1 KHEntgG? Zitiere den Wortlaut.“