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Zitierfest

Bundesrecht

Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen (KHEntgG)

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026. 25 Vorschriften im Wortlaut.

Vorschriften

  1. § 1Anwendungsbereich
  2. § 2Krankenhausleistungen
  3. § 3Grundlagen
  4. § 4Vereinbarung eines Erlösbudgets
  5. § 4aErmittlung eines Erlösvolumens für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen
  6. § 5Vereinbarung und Abrechnung von Zu- und Abschlägen
  7. § 6Vereinbarung sonstiger Entgelte
  8. § 6aVereinbarung eines Pflegebudgets
  9. § 6bVergütung eines Vorhaltebudgets
  10. § 6cVergütung von sektorenübergreifenden Versorgungseinrichtungen
  11. § 7Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen
  12. § 8Berechnung der Entgelte
  13. § 9Vereinbarung auf Bundesebene
  14. § 10Vereinbarung auf Landesebene, Verordnungsermächtigung
  15. § 11Vereinbarung für das einzelne Krankenhaus
  16. § 12Vorläufige Vereinbarung
  17. § 13Schiedsstelle
  18. § 14Genehmigung
  19. § 15Laufzeit
  20. § 16(weggefallen)
  21. § 17Wahlleistungen
  22. § 18Belegärzte
  23. § 19Kostenerstattung der Ärzte
  24. § 20Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene
  25. § 21Übermittlung und Nutzung von Daten
  26. Anlage 1Aufstellung der Entgelte und Budgetermittlung (AEB) nach § 11 Abs. 4 des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG)

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