Die voll- und teilstationären Krankenhausleistungen werden vergütet durch
- 1. ein von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbartes Erlösbudget nach § 4,
- 1a. ein Erlösvolumen für die Versorgung von Kindern und Jugendlichen nach § 4a,
- 2. eine von den Vertragsparteien nach § 11 Absatz 1 gemeinsam vereinbarte Erlössumme nach § 6 Absatz 3 für krankenhausindividuell zu vereinbarende Entgelte,
- 3. Entgelte nach § 6 Absatz 2 für neue Untersuchungs- und Behandlungsmethoden,
- 3a. ein Pflegebudget nach § 6a,
- 3b. ein Vorhaltebudget nach § 6b ab dem Jahr 2028,
- 4. Zusatzentgelte für die Behandlung von Blutern,
- 5. Zu- und Abschläge nach § 7 Absatz 1 und
- 6. ein Gesamtvolumen nach § 6c Absatz 1 Satz 1.