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Zitierfest

KHEntgG · Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

§ 20 KHEntgG – Zuständigkeit der Krankenkassen auf Landesebene

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

Die in diesem Gesetz den Landesverbänden der Krankenkassen zugewiesenen Aufgaben nehmen für die Ersatzkassen die nach § 212 Abs. 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch benannten Bevollmächtigten, für die knappschaftliche Krankenversicherung die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See und für die Krankenversicherung der Landwirte die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau wahr.

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