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Zitierfest

KHEntgG · Gesetz über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen

§ 14 KHEntgG – Genehmigung

Amtliche Fassung, Stand 24.07.2026.

(1) Die Genehmigung des vereinbarten oder von der Schiedsstelle nach § 13 festgesetzten landesweit geltenden Basisfallwerts nach § 10, des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a, der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge und des nach § 6c Absatz 1 Satz 1 vereinbarten Gesamtvolumens und der nach § 6c Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 bis 4 vereinbarten krankenhausindividuellen Tagesentgelte ist von einer der Vertragsparteien bei der zuständigen Landesbehörde zu beantragen. Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Sie entscheidet über die folgenden Genehmigungen innerhalb der folgenden Fristen:

  • 1. über die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrags und
  • 2. über die Genehmigung des Erlösbudgets nach § 4, der Entgelte nach § 6, des Pflegebudgets nach § 6a oder der krankenhausindividuell ermittelten Zu- und Abschläge innerhalb von acht Wochen nach Eingang des jeweiligen Antrags.

Sofern die zuständige Landesbehörde über eine in Satz 3 Nummer 2 genannte Genehmigung nicht innerhalb von acht Wochen nach Eingang des jeweiligen Antrags entscheidet, gilt die jeweilige Genehmigung als erteilt, soweit landesrechtlich nichts Abweichendes bestimmt ist.

(1a) Bei der zuständigen Landesbehörde ist zu beantragen

  • 1. die Genehmigung des Ausgleichsbetrags nach § 6b Absatz 5 Satz 1 vom Krankenhausträger sowie
  • 2. die Genehmigung des Konvergenzbetrags nach § 6b Absatz 6 Satz 1 von einer der Vertragsparteien.

Die zuständige Landesbehörde erteilt die Genehmigung, wenn die Vereinbarung oder Festsetzung den Vorschriften dieses Gesetzes sowie sonstigem Recht entspricht. Die zuständige Landesbehörde entscheidet jeweils innerhalb von 14 Tagen nach Eingang über die in Satz 1 genannten Anträge.

(1b) Die zuständige Landesbehörde informiert den Verband der Privaten Krankenversicherung über ihre Entscheidung über die in den Absätzen 1 und 1a genannte Genehmigung.

(2) Die Vertragsparteien und die Schiedsstellen haben der zuständigen Landesbehörde die Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die für die Prüfung der Rechtmäßigkeit erforderlich sind. Im Übrigen sind die für die Vertragsparteien bezüglich der Vereinbarung geltenden Rechtsvorschriften entsprechend anzuwenden. Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen verbunden werden, soweit dies erforderlich ist, um rechtliche Hindernisse zu beseitigen, die einer uneingeschränkten Genehmigung entgegenstehen.

(3) Wird die Genehmigung eines Schiedsspruches versagt, ist die Schiedsstelle auf Antrag verpflichtet, unter Beachtung der Rechtsauffassung der Genehmigungsbehörde erneut zu entscheiden.

(4) Im Hinblick auf die Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwerts ist der Verwaltungsrechtsweg nur für die Vertragsparteien auf Landesebene gegeben. Ein Vorverfahren findet nicht statt; die Klage hat keine aufschiebende Wirkung.

Verweise

Vorschriften, die auf § 14 KHEntgG verweisen

Rechtsprechung zu § 14 KHEntgG

24 Entscheidungen zitieren § 14 KHEntgG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerwG, Urt. v. 30.05.2013 – 3 C 16/12 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Der Mehrleistungsabschlag nach § 4 Abs. 2a des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) war im Jahre 2011 nicht gemäß § 14 Abs. 1 KHEntgG genehmigungsbedürftig. 2. Gegen Festsetzungen der Schiedsstelle nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KHEntgG i.V.m. § 18a KHG, die keiner Genehmigung bedürfen, können die Vertragsparteien unmittelbar den Verwaltungsrechtsweg nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO beschreiten.
  • BSG, Urt. v. 29.10.2025 – B 1 KR 4/24 R · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Die Normenfeststellungsklage ist mangels eines besonderen Feststellungsinteresses unzulässig, wenn ein Normbetroffener eine zusätzliche Leistung im Sinne einer finanziellen Vergünstigung begehrt, die von weiteren, noch nicht zu seinen Gunsten entschiedenen rechtlichen Voraussetzungen abhängt. 2. Eine Normenfeststellungsklage gegen "Regelungen des Gemeinsamen Bundesausschusses zur …
  • BVerwG, Urt. v. 21.04.2023 – 3 C 11/21 · 3. Senat

    Leitsatz: Ein DRG-Krankenhaus erbringt krankenhausindividuell abzurechnende teilstationäre Leistungen in einer Einrichtung im Sinne des § 6 Abs. 3 Satz 4 Alt. 2 KHEntgG, wenn eine Gesamtschau des Leistungsgeschehens im Krankenhaus, insbesondere des Behandlungsspektrums, des Personals, der Räumlichkeiten und der Ausstattung des Krankenhauses ergibt, dass die zur Erbringung der teilstationären Leistungen …
  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2018 – 3 C 22/16 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Die Schiedsstelle hat bei der Festsetzung sachgerecht kalkulierter Entgelte einen Beurteilungs- und Gestaltungsspielraum. 2. Erhebt die andere Vertragspartei (Kostenträger) substantiierte Einwendungen gegen die Entgeltkalkulation des Krankenhauses, muss sich die Schiedsstelle mit den Einwendungen auseinandersetzen. 3. In der Begründung des Schiedsspruchs sind die wesentlichen Gesichtspunkte …
  • BVerwG, Urt. v. 04.05.2017 – 3 C 17/15 · 3. Senat

    Leitsatz: Sind die Voraussetzungen für die Abrechnungsfähigkeit einer Krankenhausleistung mit einer bestimmten DRG rechtlich unsicher, fällt es in den Gestaltungsspielraum der Schiedsstelle, ob sie die DRG bei der Festsetzung des Erlösbudgets berücksichtigt und die Vertragsparteien wegen des Abrechnungsstreits in das Abrechnungsverfahren verweist.
  • BVerwG, Beschl. v. 28.09.2016 – 3 B 55/15, 3 B 55/15 (3 C 22/16) · 3. Senat

    Revisionszulassung; Grenzpräzisierung für Schiedsstellen bei Festsetzungen von Entgelten

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