Die Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für gemeinschaftliche Rechnung der Anleger keine Vermögensgegenstände nach Maßgabe der §§ 193, 194, 196 und 198 Nummer 1 bis 3 verkaufen, wenn die jeweiligen Vermögensgegenstände im Zeitpunkt des Geschäftsabschlusses nicht zum inländischen OGAW gehören; § 197 bleibt unberührt. Die Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts wird durch einen Verstoß gegen Satz 1 nicht berührt.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 205 KAGB – Leerverkäufe
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 205 KAGB verweisen
- § 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
- § 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
- § 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
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