Die OGAW-Kapitalverwaltungsgesellschaft darf für Rechnung eines inländischen OGAW nur Bankguthaben halten, die eine Laufzeit von höchstens zwölf Monaten haben. Die auf Sperrkonten zu führenden Guthaben können bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum unterhalten werden; die Guthaben können auch bei einem Kreditinstitut mit Sitz in einem Drittstaat, dessen Aufsichtsbestimmungen nach Auffassung der Bundesanstalt denjenigen des Rechts der Europäischen Union gleichwertig sind, gehalten werden.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 195 KAGB – Bankguthaben
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
Vorschriften, die auf § 195 KAGB verweisen
- § 72 KAGB – Verwahrung
- § 174 KAGB – Anlagegrenzen, Anlagebeschränkungen, Aussetzung der Anteile
- § 192 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände
- § 200 KAGB – Wertpapier-Darlehen, Sicherheiten
- § 204 KAGB – Verweisung; Verordnungsermächtigung
- § 206 KAGB – Emittentengrenzen
- § 210 KAGB – Emittentenbezogene Anlagegrenzen
- § 218 KAGB – Gemischte Investmentvermögen
- § 219 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
- § 220 KAGB – Sonstige Investmentvermögen
- § 221 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen, Kreditaufnahme
- § 230 KAGB – Immobilien-Sondervermögen
- § 261 KAGB – Zulässige Vermögensgegenstände, Anlagegrenzen
- § 284 KAGB – Anlagebedingungen, Anlagegrenzen
- § 317 KAGB – Zulässigkeit des Vertriebs von EU-AIF oder von ausländischen AIF an Privatanleger
- § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften
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