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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 146 KAGB – Firma

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 146 KAGB verweisen

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