Die Firma einer Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital muss abweichend von § 4 des Aktiengesetzes die Bezeichnung „Investmentaktiengesellschaft“ oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.
KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch
§ 146 KAGB – Firma
Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.
Verweise
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„Was regelt § 146 KAGB? Zitiere den Wortlaut.“