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Zitierfest

KAGB · Kapitalanlagegesetzbuch

§ 145 KAGB – Unterschreitung des Anfangskapitals oder der Eigenmittel

Amtliche Fassung, Stand 09.04.2026.

Die intern verwaltete Investmentaktiengesellschaft mit fixem Kapital hat der Bundesanstalt und den Aktionären unverzüglich anzuzeigen, wenn das Gesellschaftsvermögen den Wert des Anfangskapitals oder den Wert der zusätzlich erforderlichen Eigenmittel gemäß § 25 unterschreitet. Mit der Anzeige gegenüber den Aktionären ist durch den Vorstand eine Hauptversammlung einzuberufen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 145 KAGB verweisen

  • § 3 KAGB – Bezeichnungsschutz
  • § 7b KAGB – Elektronische Kommunikation; Verordnungsermächtigung
  • § 13 KAGB – Informationsaustausch mit der Deutschen Bundesbank
  • § 44 KAGB – Registrierung und Berichtspflichten
  • § 340 KAGB – Bußgeldvorschriften

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