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Zitierfest

AktG · Aktiengesetz

§ 4 AktG – Firma

Amtliche Fassung, Stand 04.02.2026.

Die Firma der Aktiengesellschaft muß, auch wenn sie nach § 22 des Handelsgesetzbuchs oder nach anderen gesetzlichen Vorschriften fortgeführt wird, die Bezeichnung "Aktiengesellschaft" oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten.

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