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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 35 JArbSchG – Außerordentliche Nachuntersuchung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Arzt soll eine außerordentliche Nachuntersuchung anordnen, wenn eine Untersuchung ergibt, daß

  • 1. ein Jugendlicher hinter dem seinem Alter entsprechenden Entwicklungsstand zurückgeblieben ist,
  • 2. gesundheitliche Schwächen oder Schäden vorhanden sind,
  • 3. die Auswirkungen der Beschäftigung auf die Gesundheit oder Entwicklung des Jugendlichen noch nicht zu übersehen sind.

(2) Die in § 33 Abs. 1 festgelegten Fristen werden durch die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung nicht berührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 35 JArbSchG verweisen