Zum Inhalt springen
Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 34 JArbSchG – Weitere Nachuntersuchungen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Nach Ablauf jedes weiteren Jahres nach der ersten Nachuntersuchung kann sich der Jugendliche erneut nachuntersuchen lassen (weitere Nachuntersuchungen). Der Arbeitgeber soll ihn auf diese Möglichkeit rechtzeitig hinweisen und darauf hinwirken, daß der Jugendliche ihm die Bescheinigung über die weitere Nachuntersuchung vorlegt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 34 JArbSchG verweisen