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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 36 JArbSchG – Ärztliche Untersuchungen und Wechsel des Arbeitgebers

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Wechselt der Jugendliche den Arbeitgeber, so darf ihn der neue Arbeitgeber erst beschäftigen, wenn ihm die Bescheinigung über die Erstuntersuchung (§ 32 Abs. 1) und, falls seit der Aufnahme der Beschäftigung ein Jahr vergangen ist, die Bescheinigung über die erste Nachuntersuchung (§ 33) vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 JArbSchG verweisen