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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 32 JArbSchG – Erstuntersuchung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Ein Jugendlicher, der in das Berufsleben eintritt, darf nur beschäftigt werden, wenn

  • 1. er innerhalb der letzten vierzehn Monate von einem Arzt untersucht worden ist (Erstuntersuchung) und
  • 2. dem Arbeitgeber eine von diesem Arzt ausgestellte Bescheinigung vorliegt.

(2) Absatz 1 gilt nicht für eine nur geringfügige oder eine nicht länger als zwei Monate dauernde Beschäftigung mit leichten Arbeiten, von denen keine gesundheitlichen Nachteile für den Jugendlichen zu befürchten sind.

Verweise

Vorschriften, die auf § 32 JArbSchG verweisen

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