Zum Inhalt springen
Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 39 JArbSchG – Mitteilung, Bescheinigung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Arzt hat dem Personensorgeberechtigten schriftlich mitzuteilen:

  • 1. das wesentliche Ergebnis der Untersuchung,
  • 2. die Arbeiten, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält,
  • 3. die besonderen der Gesundheit dienenden Maßnahmen einschließlich Maßnahmen zur Verbesserung des Impfstatus,
  • 4. die Anordnung einer außerordentlichen Nachuntersuchung (§ 35 Abs. 1).

(2) Der Arzt hat eine für den Arbeitgeber bestimmte Bescheinigung darüber auszustellen, daß die Untersuchung stattgefunden hat und darin die Arbeiten zu vermerken, durch deren Ausführung er die Gesundheit oder die Entwicklung des Jugendlichen für gefährdet hält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 39 JArbSchG verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 39 JArbSchG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 39 JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten