Kann der Arzt den Gesundheits- und Entwicklungsstand des Jugendlichen nur beurteilen, wenn das Ergebnis einer Ergänzungsuntersuchung durch einen anderen Arzt oder einen Zahnarzt vorliegt, so hat er die Ergänzungsuntersuchung zu veranlassen und ihre Notwendigkeit schriftlich zu begründen.
JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend
§ 38 JArbSchG – Ergänzungsuntersuchung
Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.
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„Was regelt § 38 JArbSchG? Zitiere den Wortlaut.“