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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 24 JArbSchG – Arbeiten unter Tage

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Jugendliche dürfen nicht mit Arbeiten unter Tage beschäftigt werden.

(2) Absatz 1 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher über 16 Jahre,

  • 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist,
  • 2. wenn sie eine Berufsausbildung für die Beschäftigung unter Tage abgeschlossen haben oder
  • 3. wenn sie an einer von der Bergbehörde genehmigten Ausbildungsmaßnahme für Bergjungarbeiter teilnehmen oder teilgenommen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 24 JArbSchG verweisen