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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 23 JArbSchG – Akkordarbeit, tempoabhängige Arbeiten

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Jugendliche dürfen nicht beschäftigt werden

  • 1. mit Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • 2. in einer Arbeitsgruppe mit erwachsenen Arbeitnehmern, die mit Arbeiten nach Nummer 1 beschäftigt werden,
  • 3. mit Arbeiten, bei denen ihr Arbeitstempo nicht nur gelegentlich vorgeschrieben, vorgegeben oder auf andere Weise erzwungen wird.

(2) Absatz 1 Nr. 2 gilt nicht für die Beschäftigung Jugendlicher,

  • 1. soweit dies zur Erreichung ihres Ausbildungsziels erforderlich ist

oder

  • 2. wenn sie eine Berufsausbildung für diese Beschäftigung abgeschlossen haben

und ihr Schutz durch die Aufsicht eines Fachkundigen gewährleistet ist.

Verweise

Vorschriften, die auf § 23 JArbSchG verweisen

Rechtsprechung zu § 23 JArbSchG

2 Entscheidungen zitieren § 23 JArbSchG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20 · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 174/20 · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

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