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Zitierfest

JArbSchG · Gesetz zum Schutze der arbeitenden Jugend

§ 10 JArbSchG – Prüfungen und außerbetriebliche Ausbildungsmaßnahmen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Der Arbeitgeber hat den Jugendlichen

  • 1. für die Teilnahme an Prüfungen und Ausbildungsmaßnahmen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher oder vertraglicher Bestimmungen außerhalb der Ausbildungsstätte durchzuführen sind,
  • 2. an dem Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlußprüfung unmittelbar vorangeht,

freizustellen.

(2) Auf die Arbeitszeit des Jugendlichen werden angerechnet

  • 1. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 1 mit der Zeit der Teilnahme einschließlich der Pausen und der notwendigen Wegezeiten zwischen Teilnahmeort und Ausbildungsstätte,
  • 2. die Freistellung nach Absatz 1 Nr. 2 mit der durchschnittlichen täglichen Arbeitszeit.

Ein Entgeltausfall darf nicht eintreten.

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 JArbSchG verweisen