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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 91n IRG – Fakultative Ablehnungsgründe

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten nach § 91k Absatz 1 kann abgelehnt werden, soweit konkrete Anhaltspunkte für die Annahme vorliegen, dass die Übermittlung der Informationen

  • 1. wesentliche Sicherheitsinteressen des Bundes oder der Länder beeinträchtigen würde,
  • 2. den Erfolg laufender Ermittlungen oder eines polizeilichen Erkenntnisgewinnungsverfahrens gefährden würde,
  • 3. eine unmittelbare Gefahr für das Leben oder die körperliche Unversehrtheit einer Person darstellen würde oder
  • 4. eindeutig in einem Missverhältnis zu den Zwecken, für die sie erbeten wurde, stehen würde oder für diese Zwecke irrelevant ist.

(2) Die Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten gemäß § 91k Absatz 1 kann ferner abgelehnt werden, soweit das Ersuchen nicht den Anforderungen des § 91l entspricht.

(3) Vor Ablehnung eines Ersuchens konsultiert die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die ersuchende Vermögensabschöpfungsstelle.

(4) § 91m Absatz 3 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91n IRG verweisen

  • § 91p IRG – Informationsübermittlung ohne Ersuchen
  • § 91s IRG – Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten