(1) Die deutschen Vermögensabschöpfungsstellen, die Staatsanwaltschaften und die zuständigen Polizei-, Finanz- und Zollbehörden dürfen Ersuchen um Übermittlung von Informationen einschließlich personenbezogener Daten an eine nach der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 benannte Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates zum Zweck des Aufspürens und der Ermittlung von Vermögenswerten, die nach deutschem Recht der Einziehung unterliegen, richten.
(2) Die Übermittlung von Ersuchen nach Absatz 1 erfolgt durch die polizeiliche Vermögensabschöpfungsstelle.