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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 91l IRG – Inhalt des Ersuchens

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:

  • 1. zum Gegenstand des Ersuchens;
  • 2. zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;
  • 3. zur Art des Verfahrens;
  • 4. zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
  • 5. zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
  • 6. zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;
  • 7. sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
  • 8. zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91l IRG verweisen

  • § 91n IRG – Fakultative Ablehnungsgründe
  • § 91s IRG – Ausgehende Ersuchen um Übermittlung von Informationen an Vermögensabschöpfungsstellen anderer Mitgliedstaaten