Ein Ersuchen nach § 91k Absatz 1 soll Angaben zu Folgendem enthalten:
- 1. zum Gegenstand des Ersuchens;
- 2. zu den Gründen für das Ersuchen, einschließlich der Relevanz der erbetenen Informationen für das Aufspüren und die Ermittlung von einschlägigen Vermögensgegenständen;
- 3. zur Art des Verfahrens;
- 4. zur Art der Straftat, die dem Ersuchen zugrunde liegt;
- 5. zur Verbindung zwischen dem Verfahren und der Bundesrepublik Deutschland;
- 6. zu den von dem Ersuchen betroffenen oder den zu ermittelnden Vermögenswerten;
- 7. sofern zur Identifizierung mutmaßlich beteiligter natürlicher oder juristischer Personen erforderlich und soweit verfügbar: Angaben zu jeglichen Identitätsdokumenten, insbesondere Name, Staatsangehörigkeit, Wohnort, nationale Identifikationsnummern oder Sozialversicherungsnummern, Anschriften, Geburtsdatum und -ort, Meldedaten, Land der Niederlassung und Angaben über Anteilseigner, Firmensitze und gegebenenfalls Tochtergesellschaften;
- 8. zu den Gründen für die Dringlichkeit des Ersuchens, soweit erforderlich.