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Zitierfest

IRG · Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

§ 91p IRG – Informationsübermittlung ohne Ersuchen

Amtliche Fassung, Stand 10.02.2026.

(1) Nach Maßgabe der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 darf eine deutsche Vermögensabschöpfungsstelle ohne Ersuchen die ihr vorliegenden Informationen einschließlich personenbezogener Daten über Vermögenswerte gemäß § 91k Absatz 1 und 3 an die Vermögensabschöpfungsstelle eines anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 übermitteln, soweit der deutschen Vermögensabschöpfungsstelle objektive Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass diese Informationen für die Wahrnehmung der Aufgaben der Vermögensabschöpfungsstelle des betreffenden anderen Mitgliedstaates gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2024/1260 in der Fassung vom 24. April 2024 erforderlich sind.

(2) § 91m Absatz 1 und § 91n Absatz 1 gelten entsprechend.

(3) Bei der Übermittlung von Informationen gemäß Absatz 1 legt die deutsche Vermögensabschöpfungsstelle die Gründe dar, weshalb sie die Übermittlung der Information für erforderlich erachtet.

Verweise

Vorschriften, die auf § 91p IRG verweisen

  • § 91q IRG – Verwendung der Informationen in einem Gerichtsverfahren