Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 54 InsO – Kosten des Insolvenzverfahrens

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Kosten des Insolvenzverfahrens sind:

  • 1. die Gerichtskosten für das Insolvenzverfahren;
  • 2. die Vergütungen und die Auslagen des vorläufigen Insolvenzverwalters, des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 54 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 54 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten