Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.
InsO · Insolvenzordnung
§ 53 InsO – Massegläubiger
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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Mit Zitierfest schlägt Claude § 53 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:
„Was regelt § 53 InsO? Zitiere den Wortlaut.“