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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 53 InsO – Massegläubiger

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Aus der Insolvenzmasse sind die Kosten des Insolvenzverfahrens und die sonstigen Masseverbindlichkeiten vorweg zu berichtigen.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 53 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 53 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

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