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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 238a InsO – Stimmrecht der Anteilsinhaber

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Das Stimmrecht der Anteilsinhaber des Schuldners bestimmt sich allein nach deren Beteiligung am gezeichneten Kapital oder Vermögen des Schuldners. Stimmrechtsbeschränkungen, Sonder- oder Mehrstimmrechte bleiben außer Betracht.

(2) § 237 Absatz 2 gilt entsprechend.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 238a InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

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