Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 238 InsO – Stimmrecht der absonderungsberechtigten Gläubiger

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Soweit im Insolvenzplan auch die Rechtsstellung absonderungsberechtigter Gläubiger geregelt wird, sind im Termin die Rechte dieser Gläubiger einzeln zu erörtern. Ein Stimmrecht gewähren die Absonderungsrechte, die weder vom Insolvenzverwalter noch von einem absonderungsberechtigten Gläubiger noch von einem Insolvenzgläubiger bestritten werden. Für das Stimmrecht bei streitigen, aufschiebend bedingten oder nicht fälligen Rechten gelten die §§ 41, 77 Abs. 2, 3 Nr. 1 entsprechend.

(2) § 237 Abs. 2 gilt entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 238 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 238 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten