Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 77 InsO – Feststellung des Stimmrechts

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

(1) Ein Stimmrecht gewähren die Forderungen, die angemeldet und weder vom Insolvenzverwalter noch von einem stimmberechtigten Gläubiger bestritten worden sind. Nachrangige Gläubiger sind nicht stimmberechtigt.

(2) Die Gläubiger, deren Forderungen bestritten werden, sind stimmberechtigt, soweit sich in der Gläubigerversammlung der Verwalter und die erschienenen stimmberechtigten Gläubiger über das Stimmrecht geeinigt haben. Kommt es nicht zu einer Einigung, so entscheidet das Insolvenzgericht. Es kann seine Entscheidung auf den Antrag des Verwalters oder eines in der Gläubigerversammlung erschienenen Gläubigers ändern.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend

  • 1. für die Gläubiger aufschiebend bedingter Forderungen;
  • 2. für die absonderungsberechtigten Gläubiger.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 77 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 77 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten