Zum Inhalt springen
Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 185 InsO – Besondere Zuständigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Ist für die Feststellung einer Forderung der Rechtsweg zum ordentlichen Gericht nicht gegeben, so ist die Feststellung bei dem zuständigen anderen Gericht zu betreiben oder von der zuständigen Verwaltungsbehörde vorzunehmen. § 180 Abs. 2 und die §§ 181, 183 und 184 gelten entsprechend. Ist die Feststellung bei einem anderen Gericht zu betreiben, so gilt auch § 182 entsprechend.

In Claude nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Claude § 185 InsO im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 185 InsO? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Claude einrichten