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Zitierfest

InsO · Insolvenzordnung

§ 181 InsO – Umfang der Feststellung

Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.

Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.

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