Die Feststellung kann nach Grund, Betrag und Rang der Forderung nur in der Weise begehrt werden, wie die Forderung in der Anmeldung oder im Prüfungstermin bezeichnet worden ist.
InsO · Insolvenzordnung
§ 181 InsO – Umfang der Feststellung
Amtliche Fassung, Stand 15.07.2024.
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