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Zitierfest

IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen

§ 44 IfSG – Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern

Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.

Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.

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Mit Zitierfest schlägt Claude § 44 IfSG im amtlichen Wortlaut nach und zitiert wörtlich, statt aus dem Gedächtnis zu antworten. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 44 IfSG? Zitiere den Wortlaut.“

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