Wer Krankheitserreger in den Geltungsbereich dieses Gesetzes verbringen, sie ausführen, aufbewahren, abgeben oder mit ihnen arbeiten will, bedarf einer Erlaubnis der zuständigen Behörde.
IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 44 IfSG – Erlaubnispflicht für Tätigkeiten mit Krankheitserregern
Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.
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