Die zuständige Behörde kann Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten ganz oder teilweise untersagen. Satz 1 gilt auch für sonstige Personen, die Krankheitserreger so in oder an sich tragen, dass im Einzelfall die Gefahr einer Weiterverbreitung besteht.
IfSG · Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen
§ 31 IfSG – Berufliches Tätigkeitsverbot
Amtliche Fassung, Stand 04.03.2026.
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