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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 179 HSchG HE – Geltung für Schulen in freier Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Auf Schulen in freier Trägerschaft (§ 166) finden über den dreizehnten Teil hinaus die Bestimmungen dieses Gesetzes Anwendung, wenn und soweit dies ausdrücklich bestimmt ist.

(2) Die Regelungen zur Schulpflicht (vierter Teil), die Pflichten von Eltern sowie von Schülerinnen und Schülern betreffen, bleiben unberührt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 179 HSchG HE verweisen

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