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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 167 HSchG HE – Schulgestaltung und Aufsicht

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, obliegt den Trägern dieser Schulen die Schulgestaltung, insbesondere die Entscheidung über eine besondere pädagogische, religiöse oder weltanschauliche Prägung, die Festlegung der Lehr- und Unterrichtsmethoden und der Lehrinhalte und die Organisation des Unterrichts auch abweichend von den Vorschriften für die öffentlichen Schulen.

(2) Die Schulen in freier Trägerschaft unterliegen der staatlichen Schulaufsicht.

(3) Die Aufsicht beschränkt sich auf die Einhaltung der Genehmigungs- und Anerkennungsvoraussetzungen (§§ 171, 173, 174 und 176) sowie die Einhaltung der in diesem Gesetz für anwendbar erklärten Vorschriften (§ 179) und die Aufsicht über Ergänzungsschulen nach § 175 Abs. 2 und 3.

(4) Die Schulaufsichtsbehörden können sich jederzeit über die Angelegenheiten der Schule unterrichten und Unterrichtsbesuche in den Schulen in freier Trägerschaft durchführen.