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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 166 HSchG HE – Schulen in freier Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Schulen in freier Trägerschaft bereichern als Ersatz- oder Ergänzungsschulen das Schulwesen des Landes. Sie erweitern das Angebot freier Schulwahl und können das Schulwesen durch besondere Inhalte und Formen der Erziehung und des Unterrichts fördern.

(2) Schulen in freier Trägerschaft können von natürlichen Personen und juristischen Personen des privaten oder des öffentlichen Rechts, jedoch nicht vom Land und von den Gemeinden oder Gemeindeverbänden errichtet und betrieben werden.

(3) § 2 Abs. 1 Satz 1 gilt auch für Schulen in freier Trägerschaft.

Verweise

Vorschriften, die auf § 166 HSchG HE verweisen

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