Schulen in freier Trägerschaft müssen eine Bezeichnung führen, die eine Verwechslung mit öffentlichen Schulen ausschließt. Die Gattung der Schule muss unter Beachtung der für öffentliche Schulen geltenden Regeln zumindest in einem Untertitel genannt sein. Ein Zusatz, der auf die staatliche Genehmigung oder Anerkennung hinweist, ist zulässig.
HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023
§ 168 HSchG HE – Bezeichnung
Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.