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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 169 HSchG HE – Geltung sonstiger Vorschriften

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Weitergehende gewerbliche Vorschriften über die Zulassung von Schulen in freier Trägerschaft oder die Erteilung von Privatunterricht bleiben unberührt.

(2) Soweit durch andere gesetzliche Bestimmungen eine besondere Genehmigung für Schulen in freier Trägerschaft vorgeschrieben wird, ist eine Genehmigung nach diesem Gesetz nicht erforderlich.