Zum Inhalt springen
Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 170 HSchG HE – Ersatzschulen

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Lehr- und Erziehungszielen Bildungsgängen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder aufgrund dieses Gesetzes vorhanden oder grundsätzlich vorgesehen sind. Abweichungen in der Lehr- und Erziehungsmethode und in den Lehrstoffen sind möglich.

(2) Die Gewährung von Zuschüssen an Ersatzschulen wird durch besonderes Gesetz geregelt.

(3) Die Rechtsaufsicht über die Ersatzschulen wird von der Schulaufsichtsbehörde ausgeübt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 170 HSchG HE verweisen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 170 HSchG HE nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 170 HSchG HE? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten