(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf
- 1. Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,
- 2. Verwaltungsschulen,
- 3. Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,
- 4. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
- 5. Hochschulen.
(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 11 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.