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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 180 HSchG HE – Geltungsausschluss

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Dieses Gesetz findet keine Anwendung auf

  • 1. Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen,
  • 2. Verwaltungsschulen,
  • 3. Ausbildungsstätten, die weder öffentliche noch Schulen in freier Trägerschaft sind,
  • 4. Einrichtungen der Erwachsenenbildung,
  • 5. Hochschulen.

(2) Unterrichtsgeld- und Lernmittelfreiheit (§ 3 Abs. 11 und § 153) besteht auch an den Ausbildungsstätten für nichtärztliches Fachpersonal im Gesundheitswesen, sofern deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.