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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 178 HSchG HE – Geltung für Schulen in öffentlicher Trägerschaft

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Dieses Gesetz gilt mit Ausnahme des dreizehnten Teils für die Schulen in öffentlicher Trägerschaft im Lande Hessen.

(2) Öffentliche Schulen im Sinne dieses Gesetzes sind Schulen, deren Träger das Land, eine Gemeinde, ein Gemeindeverband, ein Schulverband oder der Landeswohlfahrtsverband Hessen ist.

(3) Auf die Hessenkollegs und landwirtschaftlichen Fachschulen findet das Gesetz Anwendung, soweit sich aus der Sache nichts anderes ergibt.

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