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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 157 HSchG HE – Abweichende Finanzierung

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Das Land und die Schulträger können vereinbaren, Kosten der inneren und äußeren Schulverwaltung nach Maßgabe ihrer jeweiligen Haushalte abweichend von den §§ 151 bis 156 zu verteilen. Das Land kann den Schulträgern im Rahmen der Durchführung von Landesprogrammen und nach Maßgabe des Haushalts Zuschüsse zu den Kosten gewähren, die sie nach diesem Gesetz zu tragen haben.

(2) Ein Eigenbeitrag der Eltern unter Berücksichtigung sozialer Kriterien

  • 1. muss für die Bereitstellung eines Mittagstisches und
  • 2. kann für bestimmte Angebote im Rahmen von Projekten zur Öffnung der Schule nach § 16, die über die Stundentafel hinausgehen, oder für Betreuungsangebote der Schulträger, die nach § 92 Abs. 4 Nr. 4 der Schulaufsicht unterliegen,

erhoben werden.

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