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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 156 HSchG HE – Personalkosten der äußeren Schulverwaltung

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Die Schulträger tragen ferner

  • 1. die Personalkosten der Beamtinnen und Beamten und der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die nicht Lehrkräfte, sozialpädagogische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind (Verwaltungspersonal, Schulassistentinnen und -assistenten, Schulhausmeisterinnen und -hausmeister, Reinigungspersonal usw.), und ihrer Hinterbliebenen,
  • 2. die Reisekosten der Lehrkräfte sowie der sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Reisen im Auftrage oder mit Zustimmung des Schulträgers,
  • 3. die Aufwendungen für die Durchführung der gesundheitlichen Betreuung und Überwachung der Schülerinnen und Schüler und der gesundheitlichen Überwachung der in Nr. 1 genannten Bediensteten,
  • 4. die Beiträge für die Schülerversicherung nach § 150.

Verweise

Vorschriften, die auf § 156 HSchG HE verweisen