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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 155 HSchG HE – Sachkosten

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Sachkosten der öffentlichen Schulen werden von den Schulträgern aufgebracht.

(2) Sachkosten im Sinne dieses Gesetzes sind alle Kosten, die nicht vom Land nach §§ 151 bis 154 zu tragende Kosten sind.

(3) Zu den Sachkosten gehören insbesondere

  • 1. die Verwaltungskosten der Schulleitung,
  • 2. die Kosten für Verwaltung und Unterhaltung der Schulgebäude, Schulanlagen und Schuleinrichtungen,
  • 3. die Kosten für die Aufbewahrung der den Schulen vom Land zur Verfügung gestellten Lernmittel.

Verweise

Vorschriften, die auf § 155 HSchG HE verweisen