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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 154 HSchG HE – Landeselternbeirat, Landesschülerrat und Landesstudierendenräte

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

Der Landeselternbeirat, der Landesschülerrat und die Landesstudierendenräte erhalten zur Durchführung ihrer Aufgaben, der Landeselternbeirat auch für die Aufgaben der Wahlprüfungskommission, angemessene Mittel nach Maßgabe des Haushalts.

Verweise

Vorschriften, die auf § 154 HSchG HE verweisen

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