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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 16 HSchG HE – Öffnung der Schule

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Die Öffnung der Schule gegenüber ihrem Umfeld ist zu fördern.

(2) Diese Öffnung kann durch die Zusammenarbeit der Schulen mit außerschulischen Einrichtungen und Institutionen geschehen, insbesondere mit

  • 1. Sport- und anderen Vereinen,
  • 2. Kunst- und Musikschulen sowie weiteren Kultureinrichtungen,
  • 3. kommunalen und kirchlichen Einrichtungen,
  • 4. Feuerwehren und anderen Hilfsorganisationen sowie
  • 5. regionalen und überregionalen Einrichtungen der beruflichen Orientierung und der Aus- und Weiterbildung.

(3) Geeignete Formen der Zusammenarbeit nach Abs. 2 können in die Angebote nach § 9 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 3 einbezogen werden. Die Schulen können mit der jeweiligen Einrichtung Verträge über Art, Umfang und Inhalt dieser Zusammenarbeit schließen. Finanzielle Verpflichtungen für das Land und den Schulträger können die Schulen eingehen, soweit ihnen für diesen Zweck Mittel zur Verfügung stehen.

(4) Die Mitarbeit von Eltern und anderen geeigneten Personen im Unterricht und an Angeboten der Schule ist möglich. Die Grundsätze der Mitwirkung beschließt die Schulkonferenz auf der Grundlage einer Konzeption der Konferenzen der Lehrkräfte. Näheres, insbesondere Organisation und Formen der Mitarbeit, wird durch Rechtsverordnung geregelt.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 HSchG HE verweisen