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Zitierfest

HSchG HE · Hessisches Schulgesetz (HSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 31. März 2023

§ 92 HSchG HE – Staatliche Schulaufsicht

Amtliche Fassung, Stand 22.06.2026.

(1) Das gesamte Schulwesen steht nach Art. 7 Abs. 1 des Grundgesetzes und Art. 56 Abs. 1 Satz 2 der Verfassung des Landes Hessen in der Verantwortung des Staates. Seine Aufgabe ist es insbesondere, die Schulen bei der Erfüllung ihres Bildungs- und Erziehungsauftrags, der Übernahme neuer Erkenntnisse der Fach- und Erziehungswissenschaften, der Vorbereitung auf neue pädagogische Problemstellungen, der Personalentwicklung, der Organisationsentwicklung und der Koordination schulübergreifender Zusammenarbeit zu beraten und zu unterstützen. Bei der Erfüllung dieser Aufgabe wirken die Schulaufsichtsbehörden (§§ 95 und 96) und die Hessische Lehrkräfteakademie sowie die Studienseminare (§ 99) ihrer jeweiligen Aufgabenstellung entsprechend eng zusammen.

(2) Die Schulaufsichtsbehörden haben die Aufgabe, die Qualität der schulischen Arbeit zu gewährleisten. Sie beraten und unterstützen die Schulen bei der selbstständigen Wahrnehmung ihrer Aufgaben, insbesondere bei der datengestützten Schul- und Unterrichtsentwicklung und der Erfüllung der Standards. Sie sichern die Durchlässigkeit der Bildungsgänge und die Vergleichbarkeit der Abschlüsse auch durch Verfahren der Evaluation, koordinieren und unterstützen die schulübergreifende Zusammenarbeit und fördern zusammen mit dem Schulträger die Qualität des regionalen Bildungsangebots.

(3) Die Schulaufsichtsbehörden treffen mit den Schulen Zielvereinbarungen, in denen auch die jeweiligen Ergebnisse der internen und der externen Evaluation (§ 98) berücksichtigt werden. Die Grundlage der Evaluation ist der durch das Kultusministerium erstellte Hessische Referenzrahmen Schulqualität. Die jeweilige Schule legt in einem jährlichen Schulentwicklungsgespräch auf der Basis der Zielvereinbarung Rechenschaft gegenüber der Schulaufsichtsbehörde ab.

(4) Die Schulaufsicht umfasst insbesondere

  • 1. die Fachaufsicht über die öffentlichen Schulen,
  • 2. die Dienstaufsicht über die Lehrkräfte an öffentlichen Schulen sowie die sozialpädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in öffentlichen Schulen und in den in Nr. 3 genannten Schülerheimen,
  • 3. die Aufsicht über die mit öffentlichen Gymnasien, Realschulen und Gesamtschulen verbundenen Schülerheime sowie
  • 4. die im Einzelfall durch das für das Schulwesen zuständige Ministerium im Einvernehmen mit dem Schulträger angeordnete Aufsicht über Betreuungsangebote von Schulträgern nach § 15 Abs. 1 Nr. 1, wenn die Betreuungsangebote ganztägige Angebote nach § 15 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Abs. 3 bis 5 ergänzen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 92 HSchG HE verweisen